OLG Stuttgart, vom 22.06.1989 - Aktenzeichen 3 Ws 116/89
DRsp Nr. 1992/10131
e. Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO n. F.) des Nebenklägers gegen die ihn belastende Kosten- und Auslagenentscheidung für den Fall, daß der Angeklagte seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung zurücknimmt.
Normenkette:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1 2. Hs;
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