OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2003
2 Ws 122/03
Normen:
GVG § 177 ; GVG § 178 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2003, 241
JZ 2004, 205
NZV 2003, 491
StV 2004, 69
wistra 2003, 359
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 20.05.2003

Ordnungshaft gegen Verteidiger wegen Ungebühr?

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 122/03

DRsp Nr. 2003/8784

Ordnungshaft gegen Verteidiger wegen Ungebühr?

»Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen Verteidiger nach den §§ 177, 178 GVG ist unzulässig.«

Normenkette:

GVG § 177 ; GVG § 178 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Betroffene Rechtsanwalt Dr. N. ist Verteidiger des Angeklagten M., gegen den die Staatsanwaltschaft Hagen den Vorwurf des Verstoßes gegen das BtMG erhoben hat. Die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren M. fand am 20. Mai 2003 vor dem Schöffengericht Hagen statt. An dieser nahm Rechtsanwalt Dr. N. als Verteidiger des Angeklagten M. teil.

Nach Schluss der Beweisaufnahme beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung und Aufhebung des gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehls. Der Verteidiger beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung und ebenfalls Aufhebung des Haftbefehls. Nach Beratung wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl wurde aufgehoben und neuer Haftbefehl nach Maßgabe des verkündeten Urteils erlassen.

Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2003 ist der Fortgang der Hauptverhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils wie folgt festgehalten: