KG - Beschluss vom 08.02.2021
3 Ws (B) 26/21 - 122 Ss 6/21
Normen:
OwiG § 74 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 297 OWi 473/20

Rechtmäßigkeit eines Verwerfungsurteils nach Ablehnung eines auf die Erkrankung des Verteidigers gestützten Terminverlegungsantrags

KG, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 26/21 - 122 Ss 6/21

DRsp Nr. 2021/3633

Rechtmäßigkeit eines Verwerfungsurteils nach Ablehnung eines auf die Erkrankung des Verteidigers gestützten Terminverlegungsantrags

1. Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat als Ausdruck des Anspruchs auf ein faires Verfahren grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. 2. Unter Umständen ist es dem Betroffenen daher nicht zuzumuten, an einem Hauptverhandlungstermin ohne Beistand seines Rechtsanwalts teilzunehmen, nachdem ein Terminverlegungsantrag wegen Erkrankung des Verteidigers von dem Vorsitzenden des Bußgeldgerichts abgelehnt worden ist. Für die Entscheidung ist maßgeblich, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminverlegung in Ansehung der Erkrankung des Verteidigers geboten hätte. 3. Die Terminierung ist zwar grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Dieser ist aber gehalten, über Anträge auf Terminverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden.