BGH - Urteil vom 05.11.2015
4 StR 183/15
Normen:
StPO § 244 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 54
NStZ-RR 2016, 7
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 09.12.2014

Revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung; Beruhen der Beweiswürdigung auf einer ausreichenden Gesamtschau der maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände

BGH, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 4 StR 183/15

DRsp Nr. 2015/20496

Revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung; Beruhen der Beweiswürdigung auf einer ausreichenden Gesamtschau der maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Dezember 2014 wird verworfen.

2.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 4. Februar 2013 in P. B. vergewaltigt zu haben.

2. Die Strafkammer hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

B. feierte am Abend des 3. Februar 2013 mit Kameraden der britischen Armee im Unteroffiziersheim der N. -Kaserne und später in einer Diskothek in P. . Dort lernte sie den Angeklagten kennen. Gegen 4.30 Uhr suchte sie mit ihm die Damentoilette auf, wo sie sich "küssten und streichelten", bis sie von einer Angestellten der Diskothek aus der Toilette verwiesen wurden. Vor 5 Uhr verließen beide die Diskothek. Etwa um 6.45 Uhr erfolgte auf einem ca. 2,9 km von der Diskothek entfernten Weg "ein sexueller Angriff" auf die Zeugin B. .