BGH - Urteil vom 23.08.2000
3 StR 224/00
Normen:
StGB § 20, § 21 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 82
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Schuldminderung bei Drogenabhängigkeit - Entscheidung über § 21 StGB durch den Richter

BGH, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 3 StR 224/00

DRsp Nr. 2000/7437

Schuldminderung bei Drogenabhängigkeit - Entscheidung über § 21 StGB durch den Richter

1. Die Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an die Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten hat. 2. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann angenommen werden, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt hat.

Normenkette:

StGB § 20, § 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die nunmehr auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.