BayObLG - Urteil vom 18.07.2022
203 StRR 179/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2023, 28
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 409 Js 50380/21

Strafbarkeit unwahrer Angaben zum Gesundheitszustand im GesundheitszeugnisNotwendigkeit der Beweiserhebung zum Wahrheitsgehalt von Aussagen zum Gesundheitszustand

BayObLG, Urteil vom 18.07.2022 - Aktenzeichen 203 StRR 179/22

DRsp Nr. 2022/15698

Strafbarkeit unwahrer Angaben zum Gesundheitszustand im Gesundheitszeugnis Notwendigkeit der Beweiserhebung zum Wahrheitsgehalt von Aussagen zum Gesundheitszustand

1. Eine Strafbarkeit nach § 279 StGB setzt voraus, dass das Gesundheitszeugnis eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand als solchen enthält.2. Die Feststellung, ob eine Aussage über den Gesundheitszustand unwahr ist, ist vom Gericht aufgrund einer - von § 244 StPO geleiteten - Beweiswürdigung zu treffen.

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.10.2021 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. hat die Angeklagte am 11.05.2021 vom Vorwurf des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Schriftsatz vom 12.05.2021 ein "Rechtsmittel" eingelegt, das beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen ist. Dieses Rechtsmittel wurde als Berufung weitergeführt und mit Schreiben vom 28.07.2021 begründet.