BGH - Beschluss vom 21.07.2020
5 StR 250/20
Normen:
StPO § 251 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2020, 624
NStZ-RR 2021, 134
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 321 Js 9884/17

Verlesung von Vernehmungsniederschriften und E-Mails im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss; Voraussetzungen für den Ausschluss des Beruhens des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 StPO; Vernehmungsersetzende Verlesung von Zeugenaussagen; Verantwortung für die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 5 StR 250/20

DRsp Nr. 2020/11630

Verlesung von Vernehmungsniederschriften und E-Mails im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss; Voraussetzungen für den Ausschluss des Beruhens des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 StPO; Vernehmungsersetzende Verlesung von Zeugenaussagen; Verantwortung für die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Die Verfahrensweise der Strafkammer, die Vernehmungsniederschriften und E-Mails im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten zu verlesen, nicht aber den erforderlichen Gerichtsbeschluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, entspricht nicht dem Gesetz. Allerdings ist anerkannt, dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis ausgeschlossen werden kann, wenn allen Beteiligten der Grund der Verlesung klar und von der persönlichen Vernehmung der Zeugen keine weitere Aufklärung zu erwarten war.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 4 S. 1;

Gründe