BGH - Urteil vom 23.05.2002
3 StR 58/02
Normen:
JGG § 33 Abs. 1 § 107 ; StPO § 209 Abs. 1 § 209a Nr. 2 lit. a § 270 Abs. 1 § 338 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 311
NJW 2002, 2483
NStZ 2003, 47
StV 2002, 401
Vorinstanzen:
LG Kiel,

Verweisung an die Jugendkammer durch eine Strafkammer, vor der diese eröffnet hatte

BGH, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 3 StR 58/02

DRsp Nr. 2002/9814

Verweisung an die Jugendkammer durch eine Strafkammer, vor der diese eröffnet hatte

»Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Angeklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungsbeschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen.«

Normenkette:

JGG § 33 Abs. 1 § 107 ; StPO § 209 Abs. 1 § 209a Nr. 2 lit. a § 270 Abs. 1 § 338 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Nebenkläger, die Brüder des Tatopfers, mit ihren Revisionen. Sie erstreben die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittel führen mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: