Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Behandlung eines Ablehnungsgesuchs des Angeklagten A. wegen Verschleppungsabsicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet.
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