KG, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 149/01 (92/01)
DRsp Nr. 2005/7449
Voraussetzungen eines Verwerfungsurteils
1. Wird ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1StPO mit der Revision angegriffen, so sind dem Revisionsgericht eigene Feststellungen zur Frage des Entschuldigtseins verwehrt. Es prüft lediglich, ob das Landgericht den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat.2. Ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1StPO darf gegen den ausgebliebenen Angeklagten erst dann ergehen, wenn das Gericht eine angemessene Zeit zugewartet hat. Sind Entschuldigungsgründe des Angeklagten nicht bekannt geworden, die ein Erscheinen zwar nicht zur Terminstunde, jedoch in angemessener Zeit ermöglichen, so reicht eine Wartezeit von 15 Minuten.