BGH - Beschluss vom 17.11.2020
4 StR 390/20
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StGB § 20; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 83
NStZ-RR 2022, 303
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 680 Js 1462/19

Zuordnung zu den jeweiligen Straftatbeständen bei einer Vielzahl von festgestellten Verkehrsverstößen aufgrund einer Fluchtfahrt und Verfolgungsfahrt; Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten aufgrund einer organischen Persönlichkeitsstörung

BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 4 StR 390/20

DRsp Nr. 2021/1098

Zuordnung zu den jeweiligen Straftatbeständen bei einer Vielzahl von festgestellten Verkehrsverstößen aufgrund einer Fluchtfahrt und Verfolgungsfahrt; Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten aufgrund einer organischen Persönlichkeitsstörung

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. März 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

in den Fällen II. A. 2., 3.c), 4.c) 1. bis 4. sowie 4.c) 7. und 8. der Urteilsgründe,

b)

im Gesamtstrafenausspruch,

c)

in den Aussprüchen über die Maßregelanordnungen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.