OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.06.1976 (2 Ss 111/76) - DRsp Nr. 1994/11580
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.06.1976 - Aktenzeichen 2 Ss 111/76
DRsp Nr. 1994/11580
1. Für die Frage der Voraussehbarkeit eines tödlichen Ausgangs ist das konkrete Unfallgeschehen maßgebend. 2. Bei einem verhältnismäßig leichten Auffahrunfall, bei dem die Beteiligten unverletzt bleiben, ist es nicht vorhersehbar, daß eine schwere Herzkrankheit des geschädigten Kraftfahrers in Verbindung mit der unfallbedingten Erregung zu seinem Tode führt.