Das AG Ä Strafrichter Ä verurteilte den Angekl. wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Einzelstrafen zwei Monate, ein Monat, fünf, sechs, acht und vier Monate Freiheitsstrafe). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (StA) bildete das LG Ä Strafkammer Ä aus den ersten beiden Einzelstrafen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen rechtskräftigen Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten sowie aus den weiteren vier Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Revision des Angekl. blieb im wesentlichen erfolglos, und zwar auch insoweit, als er geltendgemacht hat, der Strafrichter habe seine (sachliche) Zuständigkeit zu Unrecht angenommen.
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