Der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Juni 2012 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Akteneinsicht an ein Presseunternehmen im Strafverfahren.
1. Mit Urteil vom 19. September 2011 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. März 2012 als unbegründet.
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