BayObLG - Beschluss vom 12.07.2021
202 StRR 76/21
Normen:
StGB § 177 Abs. 6;

Einordnung der richterlichen Wertung ohne Übertreibung ausgesagtBesondere Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage-KonstellationenWürdigung von Lügen des AngeklagtenWiedergabe von Aussagen des Ermittlungsverfahrens im Urteil

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 202 StRR 76/21

DRsp Nr. 2021/13988

Einordnung der richterlichen Wertung "ohne Übertreibung ausgesagt" Besondere Anforderungen an Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen Würdigung von Lügen des Angeklagten Wiedergabe von Aussagen des Ermittlungsverfahrens im Urteil

1. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sind besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Der Tatrichter muss in derartigen Fällen den entscheidenden Teil der verschiedenen Aussagen des Belastungszeugen, auch solchen, die im Ermittlungsverfahren erfolgt sind, im Urteil wiedergeben, weil dem Revisionsgericht sonst die rechtliche Überprüfung der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevanten Aussagekonstanz nicht möglich ist. Dies gilt vor allem, soweit es um die Schilderung von Details zum Kerngeschehen geht und auch die Plausibilität der Zeugenaussage hiervon abhängt.2. Die Wertung des Tatrichters, der Belastungszeuge habe "ohne Übertreibungen ausgesagt" , stellt einen Zirkelschluss dar, wenn der Tathergang mangels anderer Beweismittel allein aufgrund des Inhalts der Aussage dieses Zeugen festgestellt wurde.