Autor: Staub |
Bei der Regelung des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt es sich um einen gewollten Fall der Abwesenheitsverhandlung. Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Vertretung scheidet aus, wenn der Angeklagte an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte oder will.
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