Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der Richter das Urteil bereits während der Schlussvorträge und/oder des letzten Wortes des Angeklagten absetzt (AG Fürth, Beschl. v. 24.07.2018 - 411 OWi |
Eine in hohem Maße rechtsfehlerhafte und objektiv willkürliche Verhandlungsführung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit (AG Wildeshausen, Beschl. v. 05.04.2017 - |
Sachverhalt
Vor dem Strafrichter wird eine Trunkenheitsfahrt verhandelt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stellt der Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden mit der Begründung, dieser habe bereits während seiner Erörterungen im Schlussvortrag mit dem Niederschreiben der Urteilsformel begonnen.
Ist der Antrag begründet?
Lösung
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