9.2.70 Gesetzlicher Ausschluss des Richters von der Unterzeichnung der Urteilsurkunde bei vorangegangener zeugenschaftlicher Vernehmung im Parallelverfahren

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann ein Richter gemäß §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 1 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gelten zwar auch für Staatsdiener, allerdings normiert § 33 Abs. 2 BeamtStG für Landes- und § 60 Abs. 2 BBG für Bundesbeamte (eine analoge Verpflichtung für Richter lässt sich aus § 39 DRiG ableiten), dass bei politischer Betätigung die Zurückhaltung zu wahren ist, die sich aus Rücksicht auf ihre Stellung und Amtspflichten ergibt.

Sachverhalt

Gegen den Betroffenen wird wegen eines Verstoßes gegen die Thüringer Sars-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) verhandelt. Ihm wird vorgeworfen, im Mai 2020 eine private Feier mit 20 Gästen aus 10 verschiedenen Haushalten ausgerichtet zu haben. Gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein.