Anmerkung Scheffler NStZ 1991,
Zwar wird es allgemein für zulässig gehalten, daß einem 'Hilfsbeweisantrag' - mit der Folge einer ensprechenden Verpflichtung für das erkennende Gericht - der Zusatz beigefügt wird, die Ablehnung des hilfsweise angebrachten Antrags solle vor Urteilsverkündung durch entsprechenden Beschluß bekanntgegeben werden; es ist jedoch fraglich, ob dies generell für alle bedingten Beweisanträge und damit auch für die mit dem Schlußantrag verbundenen Hilfsbeweisanträge im engeren Sinne gelten kann oder ob das Ziel, den Grund für einen Ablehnung des Beweisverlangens vor dem Urteil zu erfahren, für den Beweisführer in diesem Stadium der Hauptverhandlung nur noch dadurch erreichbar ist, daß er einen unbedingten Hauptantrag stellt; denn es ist gerade die Eigenart solcher Hilfsbeweisanträge, daß sie grundsätzlich erst in den Urteilsgründen beschieden werden müssen (BGH NStZ 1991, 47 Anmerkung Scheffler S. 348).