Hinweis zu A
Anmerkung Blau in StV 1991, 405. Aus § 81 c StPO ergibt sich nur das Verbot der Beweiserhebung durch Untersuchung, andere Wege sind nicht verschlossen; so besteht die Möglichkeit, zur Vernehmung in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen zuzuziehen, wobei die Erstellung des Gutachtens nach Maßgabe des § 80 StPO gefördert werden kann (BGHSt 23,
Hinweis zu B
Anmerkung Blau in StV 1991, 405.
Siehe auch BGH StV 1986,