Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 7. Dezember 2016 werden verworfen.
2.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin F. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie bewertet die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe als unvertretbar niedrig.
Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte während zweier näher bezeichneter Tatzeiträume im Herbst 2015 der im September 2006 geborenen Nebenklägerin F. jeweils oberhalb der Bekleidung so fest an die Scheide, dass sie dies als unangenehm und schmerzhaft empfand. Zwei der Taten ereigneten sich, nachdem der Angeklagte das Kind veranlasst hatte, einen Kopfstand zu machen und dabei die Beine zu einem Spagat zu spreizen. Die weiteren beiden Übergriffe erfolgten im Bett der Nebenklägerin. Der Angeklagte handelte in allen verfahrensgegenständlichen Fällen, um sich sexuell zu erregen.
Das Landgericht hat die Verhaltensweisen des Angeklagten jeweils als sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB gewertet und für sämtliche Taten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt.
II.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die vom Angeklagten selbst vorgebrachten Einwendungen gegen das Urteil und das Verfahren entsprechen nicht der durch § 345 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Form.
2. Die durch den Verteidiger des Angeklagten erhobenen Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.
a) Die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO durch eine fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsantrags ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Revision versäumt, alle für das Vorliegen eines Aussetzungsanspruchs aus § 265 Abs. 3 StPO erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen. Eine Aussetzung nach dieser Vorschrift verlangt das Hervortreten neuer tatsächlicher Umstände, deren Richtigkeit der Angeklagte bestreitet (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191 und vom 30. Juni 2015 - 3 StR 183/15, NStZ 2016, 61 f.; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 93; Radtke in Radtke/ Hohmann, StPO, § 265 Rn. 97 mwN). Die Revision trägt bereits nicht vor, welche neuen tatsächlichen Umstände bekannt geworden sein sollen.
Das Unterbleiben eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 2 StPO ist ersichtlich nicht Gegenstand der Angriffsrichtung der Rüge, führt doch die Revision selbst aus, dass ein entsprechender Hinweis auf das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB durch den Vorsitzenden bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erteilt worden war.
b) Die Beanstandung, § 247 Satz 2, § 338 Nr. 5 StPO seien durch den Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin B. verletzt, ist ebenfalls nicht zulässig ausgeführt. Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 247 Satz 2 StPO stützen konnte, hätte der Inhalt des Attestes der die Zeugin behandelnden Psychologin P. vorgetragen werden müssen. Das gilt erst recht, weil der den Ausschluss anordnende Beschluss des Landgerichts auf das Attest Bezug nimmt.
c) Die Rüge einer Verletzung von § 247 Satz 4 StPO dringt im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
Die Revision stützt die Verfahrensbeanstandung auf die Ablehnung eines Antrags, dem Angeklagten zu gestatten, die Vernehmung der Zeugin B. während der Dauer seines Ausschlusses (§ 247 Satz 2 StPO) audiovisuell zu verfolgen. Den darauf gerichteten Antrag hat die Strafkammer durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, das vom Angeklagten begehrte Vorgehen sei von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen; im Übrigen werde dessen Rechten durch die in § 247 StPO vorgesehene Verfahrensweise Genüge getan.
Die Ablehnung der beantragten audiovisuellen Übertragung der Zeugenvernehmung in den Raum, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhielt, erweist sich nach Auffassung des Senats im konkreten Fall als ermessens- und deshalb rechtsfehlerhaft. Allerdings beruht das angefochtene Urteil darauf nicht.
aa) In welcher Weise der Vorsitzende im Fall des Ausschlusses während einer Zeugenvernehmung die durch § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung des Angeklagten vornimmt, wird durch das Gesetz nicht näher bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 -
bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Form der Erfüllung der Unterrichtungspflicht ist insbesondere mit Blick auf die vom Revisionsführer beanspruchte Simultanübertragung der Zeugenvernehmung in einen anderen Raum nicht einheitlich.
(1) Der 3. Strafsenat erachtet eine solche Vorgehensweise als vom Gesetz nicht vorgesehen, die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags des Angeklagten dementsprechend nicht als rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 -
(2) Im Gegensatz dazu hat der Senat bereits entschieden, dass sogar auf der Grundlage des geltenden Rechts (de lege ferenda vgl. Weigend, Gutachten C für den 62. Deutschen Juristentag, 1998, Verhandlungen des 62. DJT, Band 1, C 53 f. mwN) die Unterrichtung grundsätzlich auch durch eine Videoübertragung der Zeugenvernehmung in den Raum erfolgen kann, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhält (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 -
In Entscheidungen des 4. und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist in Erwägung gezogen worden, bei Ausschluss des Angeklagten die simultane Videoübertragung einer Zeugenvernehmung als eine Form der Erfüllung der Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO zu gestatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 -
cc) Über seine bisherige Rechtsprechung hinaus hält der Senat die Erfüllung der Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO durch eine simultane Videoübertragung der während des Ausschlusses erfolgenden Zeugenvernehmung im Grundsatz gegenüber der nachträglichen Unterrichtung über die wesentlichen Inhalte der Vernehmung und der sonstigen Verhandlung seitens des Vorsitzenden für vorrangig (in der Sache so bereits Rieck JZ 2007,
(1) Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Wortlaut von § 247 Satz 4 StPO ("sobald dieser wieder anwesend ist" sowie "von dem wesentlichen Inhalt") eine simultan erfolgende Videoübertragung des Verhandlungsverlaufs während der Dauer des Ausschlusses an sich nicht nahe legt. Gleiches gilt für die Gesetzesgeschichte bei Heranziehung der Gesetzgebungsakte zur Einfügung von Vorschriften über den Einsatz von Videotechnik im Strafverfahren. Der Gesetzgeber hat weder bei der Schaffung von § 247a StPO durch das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (vom 30. April 1998, BGBl. I S.
(2) Ungeachtet dessen erfordern nach Meinung des Senats das Recht des Angeklagten auf effektive Verteidigung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich den Vorrang der Videoübertragung vor der nachträglichen mündlichen Unterrichtung.
Der auf der Grundlage von § 247 Satz 1 oder 2 StPO angeordnete Ausschluss des Angeklagten führt regelmäßig zu erheblichen Einschränkungen seiner Verteidigungsinteressen (siehe etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 -
Nach soweit wohl allgemein geteilter Einschätzung ermöglicht im Regelfall jedenfalls die störungsfreie Übertragung der Zeugenvernehmung in den Raum, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhält, eine umfassendere und zuverlässigere Information über das Geschehen im Sitzungssaal während der Abwesenheit, als dies durch die nachträgliche Unterrichtung seitens des Vorsitzenden möglich ist (BGH aaO BGHSt 51,
(3) Der Vorrang einer Simultanübertragung während der Dauer des Ausschlusses hängt allerdings zum einen von dem Vorhandensein der entsprechenden technischen Voraussetzungen im Gerichtsgebäude ab (zu den diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers an die Landesjustizverwaltungen siehe BT-Drucks. 15/1976 S. 12 linke Spalte). Zum anderen entfällt der Vorrang, wenn im Einzelfall - etwa wegen des Einsatzes von Vernehmungsbehelfen (vgl. BGH aaO BGHSt 51,
dd) Bei der Ausübung seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) ist der Vorsitzende damit gehalten, seine Unterrichtungspflicht aus § 247 Satz 4 StPO vorrangig durch die Ermöglichung einer Videoübertragung während der Dauer des Ausschlusses zu erfüllen. Rügt die Revision - wie vorliegend - eine unzureichende Erfüllung der Pflicht aus § 247 Satz 4 StPO, bedarf es dazu einer entsprechenden Beanstandung (§ 238 Abs. 2 StPO) in der tatrichterlichen Hauptverhandlung (siehe BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009; LR/Becker aaO § 247 Rn. 56 mwN).
Dem ist mit dem durch Beschluss der Strafkammer abschlägig beschiedenen Antrag des Angeklagten auf Übertragung der Vernehmung der (früheren) Nebenklägerin B. Rechnung getragen.
ee) Die Ablehnung dieses Antrags erweist sich wegen unterbliebener Ausübung des eröffneten Ermessens hinsichtlich der Form der Unterrichtungspflicht als ermessens- und damit rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat ausweislich seines Beschlusses vom 9. November 2016 die Ermöglichung einer Videoübertragung ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, das Gesetz sehe eine entsprechende Verfahrensweise nicht vor; im Übrigen sei den Rechten des Angeklagten durch nachträgliche Unterrichtung genügt. Mit diesen Erwägungen hat es nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, sich seines Ermessens und erst recht nicht des grundsätzlichen Vorrangs der simultanen Videoübertragung vor der nachträglichen mündlichen Unterrichtung des Angeklagten bewusst gewesen zu sein. Darin liegt ein Ermessensdefizit.
ff) Die erhobene Verfahrensrüge genügt hier angesichts des vorgetragenen Inhalts des genannten Kammerbeschlusses den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da es an jeglicher Ermessensausübung fehlt, bedurfte es vorliegend keines weitergehenden Vortrags. Welche Anforderungen ansonsten an eine Rüge der unzureichenden Erfüllung der Unterrichtungspflicht auf der Grundlage des vom Senat angenommenen Vorrangs der Videoübertragung zu stellen sind, bedarf daher keiner Entscheidung.
gg) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Simultanübertragung und der darin liegenden Verletzung von § 247 Satz 4 StPO beruht das angefochtene Urteil allerdings nicht.
Durch die (rechtsfehlerfreie) Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von den anderen Prozessbeteiligten gehörten Zeugenaussage Stellung zu nehmen (siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 1997 -
So verhält es sich hier. Soweit die Zeugin B. Angaben über dem Angeklagten mit der Anklage vorgeworfene, zu ihren Lasten begangene Sexualstraften gemacht hat, sind die zugrunde liegenden prozessualen Taten nach Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch das Landgericht nicht mehr verfahrensgegenständlich. Ausweislich der Urteilsgründe beruht die Überzeugung der Strafkammer von der Begehung der Missbrauchstaten zu Lasten der Nebenklägerin F. auf ihren Angaben in verschiedenen Vernehmungen, ihren handschriftlichen Aufzeichnungen sowie den Äußerungen der Nebenklägerin gegenüber der aussagepsychologischen Sachverständigen (UA S. 30 und 41). Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin nach umfassender Würdigung und in Übereinstimmung mit der Sachverständigen bejaht. Aussagen der Zeugin B. , der Mutter der Nebenklägerin, haben lediglich bei der Eingrenzung der Tatzeiträume Erwähnung gefunden. Allerdings hat die Strafkammer die Tatzeiträume gerade auch auf der Grundlage von Einlassungen des Angeklagten bestimmt (UA S. 30). Angesichts dessen ist die Möglichkeit einer Auswirkung der rechtsfehlerhaft unzureichenden Unterrichtung des Angeklagten über die während seines Ausschlusses erfolgte Vernehmung der Zeugin B. ausgeschlossen.
d) Die übrigen Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos.
3. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
Das Landgericht hat bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin F. berücksichtigt, dass es diese als Zeugin nicht selbst hat vernehmen können, sondern - wie ausgeführt - lediglich Informationen über die Inhalte früherer mündlicher und schriftlicher Äußerungen zur Verfügung standen. Die von der Strafkammer angenommene inhaltliche Konstanz dieser Angaben wird durch die Darlegungen der wesentlichen Inhalte der genannten vormaligen Aussagen in einer Weise belegt, die dem Senat die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglicht (zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 -
b) Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in vier Fällen wird durch die Feststellungen getragen.
aa) Das Landgericht hat angesichts der Intensität der Griffe an das in allen Fällen bekleidete Geschlechtsteil der Nebenklägerin und deren Alter ohne Rechtsfehler jeweils die Vornahme erheblicher sexueller Handlungen im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB an einem Kind angenommen.
Als erheblich sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 -
Die festgestellten festen und schmerzhaften Griffe an das jeweils bekleidete Geschlechtsteil der Nebenklägerin, die bei einem Teil der Taten noch acht und bei einem anderen Teil gerade neun Jahre alt geworden war, sind erhebliche, eindeutig sexualbezogene Straftaten (siehe bereits BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 -
bb) Aus der Liste der angewendeten Vorschriften, der rechtlichen Würdigung und den Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil ergibt sich zudem unmissverständlich, dass das Landgericht den Schuldspruch jeweils auf die Verwirklichung von § 176 Abs. 1 StGB und nicht von § 176 Abs. 4 StGB gestützt hat.
c) Die Strafzumessung lässt keinerlei dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler erkennen.
III.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt ebenfalls keinen Erfolg.
1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 -
b) Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben weist das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, woraus die Prognose gerechtfertigt sei, erhebliche Tatfolgen bei der geschädigten Nebenklägerin seien in Anbetracht der relativ geringen Intensität der Taten nicht zu erwarten, dringt dies nicht durch. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler beweiswürdigend schwerwiegende Tatfolgen für die Geschädigte ausgeschlossen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine nachhaltige Traumatisierung der Nebenklägerin verneint hat (UA S. 46), sind nicht zu beanstanden.
Die weiteren Angriffe auf die tatrichterliche Strafzumessung erschöpfen sich weitgehend in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, vom Landgericht gewürdigte Strafzumessungskriterien mit einem anderen Gewicht zu berücksichtigen, als es der Tatrichter getan hat. Das Landgericht hat die erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten mit sehr schwerwiegenden Straftaten zu Lasten von nicht kindlichen weiblichen Opfern und den kurzen Zeitraum zwischen der Entlassung aus Sicherungsverwahrung und der Begehung der gegenständlichen Taten in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen. Dass es dem angesichts der Unterschiede in den Begehungsweisen zwischen den früheren und den jetzt abgeurteilten Straftaten nicht das strafschärfende Gewicht beigemessen hat, das die Staatsanwaltschaft für geboten erachtet, stellt nach den vorstehend genannten Maßstäben keinen Rechtsfehler dar. Auf der Grundlage des rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungssachverhalts erweisen sich weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe als so unvertretbar milde, dass ein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtlich zulässig wäre.
2. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung kam wegen Fehlens der formalen Voraussetzungen im Hinblick auf die Höhe der hier festgesetzten Strafen nicht in Betracht.
IV.
Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 StPO sowie der Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
1. Da die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos geblieben ist, treffen die Staatskasse nicht lediglich die Kosten dieses Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), sondern ihr fallen auch die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO).
2. Der ausgebliebene Erfolg der Revision des Angeklagten begründet gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO seine Pflicht, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten auf der Grundlage von § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO aufzuerlegen. Daran ändert die Erfolglosigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft nichts. Zwar muss bei einer erfolglosen, ausschließlich von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Nebenklage die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst tragen (BGH, Urteil vom 29. September 2004 -
V.
Für die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts, im Umfang der erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO davon abzusehen, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen und ihn zu verurteilen, die notwendigen Auslagen auch der (früheren) Nebenklägerin B. zu tragen, ist der Senat nicht zuständig. Ausweislich der erst mit der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Kostenbeschwerde richtet sich diese allein gegen die mit der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils. Die von der Einstellung erfassten Taten, denen jeweils der Vorwurf der Tatbegehung zum Nachteil der früheren Nebenklägerin B. zugrunde lag, sind im Revisionsverfahren nicht mehr anhängig. Damit fehlt es an der Zuständigkeit des Senats insoweit (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Von Rechts wegen