Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die 6. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat mit Beschluss vom 23. April 2015 entschieden, dass der Beschwerdeführer im sog. Loveparade-Verfahren zum Anschluss als Nebenkläger an die öffentliche Klage gegen die zehn Angeklagten berechtigt ist. Dem Nebenkläger ist zugleich Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt ... als Beistand bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 24. August 2017 hat der Nebenkläger beantragt, ihm "für den Zeitraum des Loveparadeverfahrens Taxifahrtkosten zu bewilligen." Dazu hat er ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach er wegen einer Angststörung mit Platzangst und Panikattacken nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er hat ferner das Angebot eines Taxiunternehmens aus N. vorgelegt, in dem für die Fahrt von seiner Wohnung in Duisburg zum Congress Center Düsseldorf und zurück pro Tag 185 Euro, mithin 20.535 Euro für 111 Hauptverhandlungstermine, in Ansatz gebracht werden. Darin inbegriffen sind die Mitbeförderung eines Therapiehundes und (wohl auch) die Wartezeit vor Ort.
Die nunmehr zuständige 6. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 29. August 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Nebenklägers vom 19. Oktober 2017, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass der Nebenkläger aus gesundheitlichen Gründen "ohnehin nur ca. 1 mal wöchentlich" an den Hauptverhandlungsterminen werde teilnehmen können. Ferner hat der Nebenkläger das Angebot eines Taxiunternehmens aus Duisburg vorgelegt (einfache Fahrt von der Wohnung in Duisburg zum Congress Center Düsseldorf 35 Euro, optional Mitbeförderung eines Therapiehundes, Wartezeit pro Stunde 19 Euro).
II.
Die Beschwerde, die in entsprechender Anwendung des §
Die Strafkammer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Nebenkläger nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach §
Die Strafkammer hat indes die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Reiseentschädigungen vom 26. Mai 2006 (JMBl. NRW 2006, S.
Nach Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift können mittellosen Personen, Beschuldigten oder anderen Beteiligten auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Über die Bewilligung entscheidet nach Nr. 1.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift das Gericht.
Diese Bestimmungen finden vorliegend mangels anderweitiger Anspruchsgrundlage Anwendung und entfalten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung (vgl. VGH Mannheim BeckRS 2009, 39656). Allerdings fehlen besondere Verfahrensvorschriften zum Rechtsweg. Da die Bemessung der Reiseentschädigung an den Regelungen des
Die Gewährung einer Reiseentschädigung ("mittellosen Personen ... können Mittel gewährt werden") steht im Ermessen des Gerichts. Im Rahmen des hier entsprechend anwendbaren §
Indes ist hier in erster Instanz ein gänzlicher Ermessensausfall festzustellen, da die Strafkammer die maßgeblichen Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Reiseentschädigungen vom 26. Mai 2006 (JMBl. NRW 2006, S.
Entsprechend §
An dem weiteren Verfahren wird auch der Vertreter der Landeskasse zu beteiligen sein.
In der Sache weist der Senat darauf hin, dass die Gewährung einer Reiseentschädigung nur dann in Betracht kommt, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Teilnahme an der Verhandlung auch bei einer nicht mittellosen Person zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre (vgl. VGH Mannheim BeckRS 2009, 39656; OVG Münster BeckRS 2012, 45498; BeckRS 2012, 55703, LAG Baden-Württemberg BeckRS 2016, 66836). Es ist auf das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Person abzustellen (vgl. BVerwG NJW 2017,
In entsprechender Anwendung des §