An das Amtsgericht Y
... (Anschrift)
In der Strafsache gegen...
Az. ...
wird namens und in Vollmacht des Angeklagten die örtliche Zuständigkeit des AG Y gerügt und beantragt, das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Der Angeklagte ist angeklagt, ausschließlich in X elf Leistungserschleichungen begangen zu haben. Damit ist das AG Y nicht zuständig, da X nicht in dessen Gerichtsbezirk liegt (§ 7 StPO). Der Angeklagte hatte seinen Wohnsitz auch nicht in Y, weil er wohnsitzlos war. Für gewöhnlich hielt sich der Angeklagte in X auf. Die örtliche Zuständigkeit des AG Y ist deshalb auch nicht durch den Wohnsitzgerichtsstand (§ 8 Abs. 1 StPO) bzw. den Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts (§ 8 Abs. 2 StPO) begründet.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|