A.
In der Familiensache vor dem Amtsgericht Wolgast, Az.:
Nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Stralsund setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wolgast die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 347,42 EUR fest. Die weitergehend beantragte Festsetzung einer Terminsgebühr von 258,00 EUR lehnte die Rechtspflegerin ab. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Rechtsanwalts E. half die Rechtspflegerin nicht ab.
Mit Beschluss vom 08.06.2006 entschied die Familienrichterin des Amtsgerichts, der Erinnerung des Rechtsanwalts E. nicht abzuhelfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts E., der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
B.
Die gemäß §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Beschwerdeführer steht im vorliegenden Rechtsstreit wegen Trennungsunterhalt auch die Terminsgebühr zu. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG entsteht eine Terminsgebühr entweder für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, der Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts. Ein Verhandlungstermin hat nicht stattgefunden. Nach der 3. Alternative der Vorschrift ist die Terminsgebühr jedoch angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Gegenstand des Trennungsunterhaltsverfahrens bezogen haben, zu einem dieses Verfahren erledigenden Vergleichs in dem Verfahren wegen nachehelichen Unterhalts geführt haben. Zwar haben die Besprechungen, die zu dem den Rechtsstreit erledigenden Vergleich geführt haben, vor Gericht und nicht ohne seine Beteiligung stattgefunden. Dies schließt jedoch eine Terminsgebühr nicht aus (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Vorbemerkung 3 VV Rdn. 109; Riedl/Sußbauer, RVG, Vorbemerkung 3 VV, Rdn. 48; a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005,
Zu Gunsten des Beschwerdeführers war auch eine Terminsgebühr i. H. v. 258,00 EUR netto, zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin 299,28 EUR, gesamt also 646,70 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen.