Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung sowie wegen Betruges zu "lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, seine Ehefrau Elke W. durch einen von ihm "gedungenen Mörder" töten und anschließend den nur von ihnen bewohnten, gemieteten Bungalow anzünden zu lassen. In seiner Frau sah er ein Hindernis für ein gemeinsames Leben mit der damals 19 Jahre alten tschechischen Prostituierten Jana S.; auch "war es ihm um die Leistungen aus drei Lebensversicherungen zu tun, die zu seinem Vorteil auf die Person seiner Frau als Versicherungsnehmerin genommen waren". Mit der Inbrandsetzung erstrebte er Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Hausrat-Feuerversicherung. Der ihm von Jana S. vermittelte Zdenek P. lauerte Elke W. - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - in der Nacht zum 4. Februar 1998 in dem Bungalow auf und griff sein - wie von beiden erwartet - ahnungslos von der Arbeit heimkehrendes Opfer sofort in Tötungsabsicht an. Nachdem er es erwürgt hatte, legte er mittels eines vom Angeklagten bereitgestellten Brandbeschleunigers Feuer, das sich rasch ausbreitete und wesentliche Gebäudeteile erfaßte. Auf den kurz nach der Tat den beteiligten Versicherungsgesellschaften angezeigten Eintritt der Versicherungsfälle erbrachte nur die Feuerversicherung eine Abschlagszahlung.
II. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Niederschrift über die im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Vernehmung des in der Tschechischen Republik wegen des Tatgeschehens in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen P. sei unter Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden. Sie meint, das Landgericht habe den Zeugen nicht "als für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar" ansehen dürfen, weil seine audiovisuelle Vernehmung (§ 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO) hätte durchgeführt werden können.
a) Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:
Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte "die zuständige Bezirksstaatsanwaltschaft" die Anfrage des Vorsitzenden des Schwurgerichts, ob Zdenek P. - "als Zeuge unter Zusicherung freien Geleits" - vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden könnte, abgelehnt. Auf das an das Bezirksgericht in Litomerice (oder die zuständige Behörde) gerichtete Ersuchen des Vorsitzenden um richterliche Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernahm eine tschechische Staatsanwältin P. in Anwesenheit der Verteidigerin des Angeklagten. In der Hauptverhandlung beschloß das Landgericht die Verlesung des Protokolls "nach § 251 Abs. 1 StPO ..., weil sich der Zeuge in der Tschechischen Republik in Untersuchungshaft befindet und die tschechischen Behörden seine Überstellung in die Bundesrepublik ablehnen"; diesen Beschluß führte es sodann gegen den Widerspruch der Verteidigerin aus. Deren Antrag, die Tschechische Republik zu ersuchen, P. vorübergehend in die Bundesrepublik zu überstellen und ihn "dann hier zu vernehmen", lehnte das Landgericht - ohne die Frage einer Videovernehmung zu erörtern - wegen Unerreichbarkeit ab.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit P. die Tötung seiner Ehefrau - nicht aber die Brandstiftung - verabredet zu haben. Er habe den Tatplan jedoch alsbald aufgegeben und dies P. gesagt; dieser habe die Tat gleichwohl eigenmächtig begangen, um ihn zu erpressen. Zur Widerlegung der von den Feststellungen abweichenden Angaben des Angeklagten hat das Landgericht auch die verlesene Aussage des Zeugen P. verwertet.
b) Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Verständnis des vom Landgericht ersichtlich herangezogenen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen die Voraussetzungen für die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung P.'s durch die tschechische Staatsanwältin - insoweit erhebt die Revision keine Beanstandung (vgl. BGH GA 1976,
c) An dieser Auslegung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat sich nach der Einfügung des § 247 a StPO durch das noch vor Beginn der Hauptverhandlung - am 1. Dezember 1998 - in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl I 820) nichts geändert. Zwar verweist § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO für die Anordnung einer Videovernehmung u.a. auf die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es aber für die Zulässigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Verlesung nicht auf die Frage an, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 247 a StPO - hier grenzüberschreitend im Wege der Rechtshilfe (vgl. BGH NJW 1999,
aa) Das Zeugenschutzgesetz hat den Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht geändert. Die Materialien zu § 247 a StPO belegen, daß der Gesetzgeber durch die Einführung der Videovernehmung die Annahme eines "Hindernisses" für das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht in Frage stellen wollte; vielmehr sollte gerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegen - und die Verlesung des (richterlichen) Vernehmungsprotokolls zur Erforschung der Wahrheit nicht ausreicht -, durch das Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, einen Zeugen "über größere Entfernungen hinweg unter Einsatz der Videotechnologie" zu vernehmen (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/9063 S. 4).
bb) Zwar ist eine Zeugenvernehmung nach § 247 a StPO Teil der Hauptverhandlung (BGH NJW 1999,
cc) Für diese Auslegung der §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO spricht auch der Zweck der Vorschriften: § 251 StPO dient der Wahrheitsfindung sowie der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens (BGHSt 10,
dd) Das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1999 (NJW 1999,
Anders als im Fall der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen mit der Folge, daß - wie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall - überhaupt keine Aussage des Zeugen vorlag, obwohl die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247 a StPO bestand, bedarf es keiner Darlegung des Gerichts, weswegen es sich mit der Verlesung nach § 251 StPO begnügt. Meint ein Verfahrensbeteiligter, die Verlesung reiche nicht aus, kann er einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet darzulegen, warum seiner Meinung nach die Aufklärungspflicht eine audiovisuelle Vernehmung nicht gebietet; eine solche Pflicht zur Darlegung von Verfahrensvorgängen ist der Strafprozeßordnung auch sonst fremd (vgl. BGH NStZ-RR 1999,
2. Soweit in dem Revisionsvorbringen eine Aufklärungsrüge enthalten ist, bleibt diese ebenfalls ohne Erfolg.
a) Das Landgericht hat durch die unterlassene audiovisuelle Einvernahme des Zeugen P. nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Die aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Pflicht des Gerichts, sich des sachnächsten Beweismittels zu bedienen und dieses Beweismittel in der nach den Gegebenheiten bestmöglichen Form zu verwenden (BVerfGE 57, 250, 277; BGHSt 31,
b) Hier sind keine Umstände erkennbar, die das Landgericht nach der Verlesung der kommissarischen Aussage des Zeugen P. zu seiner Videovernehmung hätten drängen müssen. Das gilt zunächst für die von der Revision vorgetragenen Ergänzungen, die der Zeuge O. nach seiner Vernehmung gemacht hat; mehr als eine auf Vermutungen gestützte "Annahme" des Zeugen, der Angeklagte könne erpreßt worden sein, ergeben sich hieraus nicht. Eine erneute Einvernahme O.'s hat das Landgericht daher rechtsfehlerfrei abgelehnt. Vor allem ist für die Reichweite der Aufklärungspflicht zu berücksichtigen, daß der Angeklagte teilgeständig war, andere beweiskräftige Umstände für eine Verabredung auch der Brandlegung sowie gegen eine Aufgabe des Vorhabens sprachen und P. in Abrede gestellt hatte, daß sich der gemeinsame Tatplan auf die Ermordung Elke W.'s erstreckte; Anhaltspunkte für eine Änderung seines Aussageverhaltens bestanden nicht. Zudem durfte das Landgericht der Niederschrift auch deshalb einen erheblichen Beweiswert beimessen, weil die Verteidigerin bei der kommissarischen Vernehmung anwesend war und ihr Fragerecht ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 -
c) Aus den gleichen Gründen war das Landgericht auch nicht gehalten, dem Antrag der Verteidigung auf (unmittelbare) Vernehmung des Zeugen P. nachzukommen; denn hierfür gilt ebenfalls der Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH StV 1991, 2; 1995, 566, 567; JR 2000, 32 mit Anm. Rose). Der nach dem Hauptverhandlungsprotokoll als "Beweisantrag" gestellte Antrag war nämlich - mangels Behauptung einer bestimmten (neuen, vgl. Gollwitzer aaO. § 244 Rdn. 134; § 251 Rdn. 85) Beweistatsache - ein auf Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung gerichteter Beweisermittlungsantrag (BGHSt 19,
3. Die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen O. unter Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO auf seine Aussage vereidigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
a) Zu Recht beanstandet die Revision zwar, daß die Vereidigung des Zeugen O. gegen § 60 Nr. 2 StPO verstieß, weil sich aus der nach Einvernahme des Zeugen angeordneten Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen P. ein - wenn auch nur entfernter - Verdacht der Tatbeteiligung ergab. Das Landgericht hat den Rechtsfehler aber erkannt und die Aussage O.'s im Urteil als uneidliche gewertet. Das Schwurgericht war allerdings verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten noch in der Hauptverhandlung bekanntzumachen, daß es in dieser Weise verfahren wolle, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich auf die so entstandene neue Beweislage einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (vgl. BGHSt 4, 130,
b) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das Urteil gleichwohl ausnahmsweise (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975,
III. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Schwurgericht zu Recht den beabsichtigten Betrug zum Nachteil der Lebensversicherer als eine "andere Straftat" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angesehen (so auch Geilen in FS für Lackner [1987] S. 571, 583; Mitsch JuS 1996,
Anmerkung Arndt Sinn JZ 2001, 49