OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2017
5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 S. 1, StPO § 329 Abs. 7; StPO § 44; StPO § 45;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ns 119/17

Verwerfung der Berufung des Angeklagten bei Behauptung der Fahrt zum erstinstanzlichen anstatt zum Berufungsgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17

DRsp Nr. 2018/2755

Verwerfung der Berufung des Angeklagten bei Behauptung der Fahrt zum erstinstanzlichen anstatt zum Berufungsgericht

Allein der (unbelegte) Vortrag eines Angeklagten, er sei am Terminstag nicht zu dem für das Berufungsverfahren zuständigen Landgericht sondern zu dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht gefahren, da dort auch die Berufung eingelegt worden sei, genügt als Entschuldigung im Sinne des § 329 StPO nicht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

3.

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1 S. 1, StPO § 329 Abs. 7; StPO § 44; StPO § 45;

Gründe

Zusatz:

Zu 1.

Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2017 zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Die Generalstaatsanwaltschaft führt insoweit zutreffend aus: