§ 120 a GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 120 a GVG (Zuständigkeit bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung)

§ 120 a (Zuständigkeit bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (2) Im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches gilt § 462 a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.