§ 120 b GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 120 b GVG (Zuständigkeit bei Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern)

§ 120 b (Zuständigkeit bei Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108 e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108 f des Strafgesetzbuches). 2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.