§ 6 GueKG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
2. ABSCHNITT Gewerblicher Güterkraftverkehr

§ 6 GueKG Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

1Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. 2Berechtigungen sind die 1. Gemeinschaftslizenz, 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung, 3. CEMT-Umzugsgenehmigung, 4. Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30. 4. 2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder 5. Drittstaatengenehmigung.