9.1.0 Allgemeines

Autor: Revilla

A9.1

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen unter bestimmten Umständen in Deutschland Kraftfahrzeuge führen. § 69b StGB regelt die Folgen der gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Kapitel A7) aufgrund einer Straftat für die ausländische Fahrerlaubnis. Die Norm unterscheidet gemäß Absatz 2 zwischen Führerscheinen, die von einem Staat der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt worden sind, und den übrigen ausländischen Führerscheinen.