9.1.3 EU-Führerscheine und EWR-Führerscheine

Autor: Revilla

A9.4

Führerscheine der EU und des EWR werden nach Entziehung durch das Gericht eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt, wenn der Täter seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 69b Abs. 2 Satz 1 StGB). Dies soll in der Erwartung des Gesetzgebers geschehen, dass ihm im Ausstellungsstaat ebenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird.2)

Wird die Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat nicht entzogen, lebt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch wieder auf. Es muss vielmehr ein Antrag auf Zuerkennung dieses Rechts bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden (§ 28 Abs. 5 FeV). Im Rahmen dieser Zuerkennung gelten die Regeln für die Ersterteilung (§ 28 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 1 FeV). Dies bedeutet z.B., dass die Behörde einen Sehtest und die Vorlage einer Schulungsbescheinigung für Erste Hilfe verlangen kann. Dies könnte vermieden werden, indem statt der Zuerkennung der Umtausch nach § 30 FeV beantragt wird. Nach dieser Vorschrift wird der Fahrerlaubnisinhaber von den entsprechenden Pflichten befreit.

Hinweis