Bußgeldkatalog (BKat) Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG a) Straßenverkehrs-Ordnung Grundregeln 1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt § 1 Absatz 2 § 1.1 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 € 1.2 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20 € 1.3 einen Anderen gefährdet 30 € 1.4 einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 € 1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Absatz 2 § 30 € Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 2 Vorschriftswidrig Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Absatz 1 § 55 € 2.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 70 € 2.2 - mit Gefährdung 80 € 2.3 - mit Sachbeschädigung 100 € 3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen 3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Absatz 2 § 15 € 3.1.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 25 € 3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert § 2 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 20 € 3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Absatz 1 § 25 € 3.3.1 - mit Gefährdung § 2 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 35 € 3.3.2 - mit Sachbeschädigung § 2 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 40 € 3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Absatz 2 § 15 € 3.4.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 20 € 3.4.2 - mit Gefährdung 25 € 3.4.3 - mit Sachbeschädigung 30 € 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet 80 € 4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert 80 € 5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Absatz 3 § 5 € 5 a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt § 2 Absatz 3 a Satz 1 § 60 € 5 a.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 3 a Satz 1 § 1 Absatz 2 § 80 € 6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Absatz 3 a Satz 4 § 140 € 7 Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird 7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt § 20 € 7.1.1 - mit Behinderung § 25 € 7.1.2 - mit Gefährdung 30 € 7.1.3 - mit Sachbeschädigung 35 € 7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt 7.2.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 1, 5 § 1 Absatz 2 § 20 € 7.2.2 - mit Gefährdung 25 € 7.2.3 - mit Sachbeschädigung 30 € 7.3 Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden § 2 Absatz 4 Satz 4 § 20 € 7.3.1 - mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 4 § 1 Absatz 2 § 25 € 7.3.2 - mit Gefährdung 30 € 7.3.3 - mit Sachbeschädigung 35 € Geschwindigkeit 8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren 8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) § 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5 § 100 € 8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5 § 1 Absatz 2 § 35 € 9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Absatz 1 Satz 3 § 80 € 9.1 bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer, bis 15 km/h in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt oder um mehr als 15 km/h, mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1 Buchstabe a 9.2 um mehr als 10 km/h innerorts, um mehr als 15 km/h außerorts, bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils für mehr als 5 Minuten Dauer oder bis 15 km/h innerorts oder außerorts jeweils in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b 9.3 um mehr als 20 km/h mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c 10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Absatz 2 a § 80 € 11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 § 11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1 Buchstabe a 11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b 11.3 anderen als den in Nummer 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c Abstand 12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Absatz 1 Satz 1 § 12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 € 12.2 - mit Gefährdung § 4 Absatz 1 Satz 1 § 1 Absatz 2 § 30 € 12.3 - mit Sachbeschädigung 35 € 12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug § 4 Absatz 1 Satz 1 § 35 € 12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe a 12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe b 12.7 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe c 13 Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst 13.1 - mit Gefährdung § 4 Absatz 1 Satz 2 § 1 Absatz 2 § 20 € 13.2 - mit Sachbeschädigung 30 € 14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Absatz 2 Satz 1 § 25 € 15 Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Absatz 3 § 80 € Überholen 16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1 § 30 € 16.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 35 € 17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1 § 100 € 18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Absatz 2 Satz 2 § 80 € 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 § 100 € 19.1 und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 § 150 € 19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 § 250 € Fahrverbot 1 Monat 19.1.2 - mit Sachbeschädigung 300 € Fahrverbot 1 Monat (20) (weggefallen) 21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Absatz 3 a § 120 € 21.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 3 a § 1 Absatz 2 § 200 € Fahrverbot 1 Monat 21.2 - mit Sachbeschädigung 240 € Fahrverbot 1 Monat 22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Absatz 4 Satz 1 § 80 € 23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten § 5 Absatz 4 Satz 2, 3 § 30 € 23.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 4 Satz 2, 3 § 1 Absatz 2 § 35 € 24 Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Absatz 4 Satz 5 § 10 € 25 Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert § 5 Absatz 4 Satz 6 § 20 € 26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Absatz 6 Satz 1 § 30 € 27 Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Absatz 6 Satz 2 § 10 € 28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Absatz 7 Satz 1 § 25 € 28.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 7 Satz 1 § 1 Absatz 2 § 30 € Fahrtrichtungsanzeiger 29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Absatz 4 a § 10 € Vorbeifahren 30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 20 € 30.1 - mit Gefährdung § 30 € 30.2 - mit Sachbeschädigung 35 € Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 30 € 31.1 - mit Sachbeschädigung § 35 € 31 a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt § 30 € 31 a.1 - mit Gefährdung § 40 € 31 b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt § 15 € 31 b.1 - mit Behinderung § 20 € Vorfahrt 32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren § 10 € 33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert § 25 € 34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet § 100 € Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren 35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben § 10 € 35.1 - mit Gefährdung § 30 € 35.2 - mit Sachbeschädigung 35 € 36 Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 5 € (37 bis 37.3) (weggefallen) 38 Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgt § 15 € 38.1 - mit Behinderung § 20 € 38.2 - mit Gefährdung 25 € 38.3 - mit Sachbeschädigung 30 € 39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 40 € 39.1 - mit Gefährdung § 140 € Fahrverbot 1 Monat (40) (weggefallen) 41 Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet § 140 € Fahrverbot 1 Monat 42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 10 € 42.1 - mit Gefährdung § 70 € (43) (weggefallen) 44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 80 € 45 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 70 € (46) (weggefallen) Einfahren und Anfahren 47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 30 € 47.1 - mit Sachbeschädigung § 35 € (48) (weggefallen) Besondere Verkehrslagen 49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert § 20 € 50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet § 200 € Fahrverbot 1 Monat 50.1 - mit Behinderung § 240 € Fahrverbot 1 Monat 50.2 - mit Gefährdung 280 € Fahrverbot 1 Monat 50.3 - mit Sachbeschädigung 320 € Fahrverbot 1 Monat 50 a Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt § 240 € Fahrverbot 1 Monat 50 a.1 - mit Behinderung § 280 € Fahrverbot 1 Monat 50 a.2 - mit Gefährdung 300 € Fahrverbot 1 Monat 50 a.3 - mit Sachbeschädigung 320 € Fahrverbot 1 Monat Halten und Parken 51 Unzulässig gehalten § 20 € 51.1 - mit Behinderung § 35 € 51 a Unzulässig in "zweiter Reihe" gehalten § 55 € 51 a.1 - mit Behinderung § 70 € 51 a.2 - mit Gefährdung 80 € 51 a.3 - mit Sachbeschädigung 100 € 51 b An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 35 € 51 b.1 - mit Behinderung § 55 € 51 b.2 länger als 1 Stunde § 55 € 51 b.2.1 - mit Behinderung § 55 € 51 b.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist § 100 € 52 Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist § 25 € 52.1 - mit Behinderung § 40 € 52.2 länger als 1 Stunde § 40 € 52.2.1 - mit Behinderung § 50 € 52 a Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 55 € 52 a.1 - mit Behinderung § 70 € 52 a.2 länger als 1 Stunde § 70 € 52 a.2.1 - mit Behinderung § 80 € 52 a.3 - mit Gefährdung 80 € 52 a.4 - mit Sachbeschädigung 100 € 53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 55 € 53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert § 100 € 54 Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den in § § 10 € 54.1 - mit Behinderung § 15 € 54.2 länger als 3 Stunden § 20 € 54.2.1 - mit Behinderung § 30 € 54.3 Unzulässig gehalten in den Fällen des Zeichens 245 auch in Verbindung mit dem Zeichen 299 § 55 € 54.3.1 - mit Behinderung § 70 € 54.3.2 - mit Gefährdung 80 € 54.3.3 - mit Sachbeschädigung 100 € 54.4 Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224, 245 jeweils auch in Verbindung mit dem Zeichen 299 § 55 € 54.4.1 - mit Behinderung § 70 € 54.4.2 - mit Gefährdung 80 € 54.4.3 - mit Sachbeschädigung 100 € 54.4.4 länger als 3 Stunden § 70 € 54.4.4.1 - mit Behinderung § 80 € 54.4.4.2 - mit Gefährdung 80 € 54.4.4.3 - mit Sachbeschädigung 100 € 54 a Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) gehalten § 55 € 54 a.1 - mit Behinderung § 70 € 54 a.2 - mit Gefährdung 80 € 54 a.3 - mit Sachbeschädigung 100 € 55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 55 € 55 a Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 55 € 55 b Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314, 315) § 55 € 56 In einem nach § 12 Absatz 3 a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse regelmäßig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 30 € 57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 20 € 58 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 55 € 58.1 - mit Behinderung § 80 € 58.1.1 - mit Gefährdung 90 € 58.1.2 - mit Sachbeschädigung 110 € 58.2 länger als 15 Minuten § 85 € 58.2.1 - mit Behinderung § 90 € 59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 20 € 59.1 - mit Behinderung § 30 € 60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 55 € 60.1 - mit Behinderung § 70 € 61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet § 10 € 62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 10 € Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit 63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 20 € 63.1 bis zu 30 Minuten 20 € 63.2 bis zu 1 Stunde 25 € 63.3 bis zu 2 Stunden 30 € 63.4 bis zu 3 Stunden 35 € 63.5 länger als 3 Stunden 40 € Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen 64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 40 € 64.1 - mit Sachbeschädigung § 50 € 65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 15 € 65.1 - mit Sachbeschädigung § 25 € Liegenbleiben von Fahrzeugen 66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet § 60 € Abschleppen von Fahrzeugen 67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren § 20 € 68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet § 5 € 69 Kraftrad abgeschleppt § 10 € Warnzeichen 70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen § 10 € 71 Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus geführt und Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet § 10 € 72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 5 € Beleuchtung 73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt § 20 € 73.1 - mit Gefährdung § 25 € 73.2 - mit Sachbeschädigung 35 € 74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren § 10 € 74.1 - mit Gefährdung § 15 € 74.2 - mit Sachbeschädigung 35 € 75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 25 € 75.1 - mit Sachbeschädigung § 35 € 76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 60 € 77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 20 € 77.1 - mit Sachbeschädigung § 35 € Autobahnen und Kraftfahrstraßen 78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 20 € 79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 70 € 80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 25 € 80.1 - mit Gefährdung § 75 € (81) (weggefallen) 82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 75 € 83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt 75 € 83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130 € 83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn 200 € Fahrverbot 1 Monat 84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 30 € 85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 70 € 86 Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 10 € 87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 25 € 87 a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt § 80 € 88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Absatz 1 § 75 € Bahnübergänge 89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 80 € 89 a Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) unzulässig überholt § 70 € 89 b Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 StVO überquert 89 b.1 in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVO § 80 € 89 b.2 in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 240 € Fahrverbot 1 Monat 90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 10 € Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 91 An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 15 € 92 An einer Haltestelle (Zeichen 224) an einem haltenden Omnibus des Linienverkehrs, einer haltenden Straßenbahn oder einem haltenden gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausstiegen, und dadurch einen Fahrgast 92.1 behindert § 60 €, soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt 92.2 gefährdet § 70 €, soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i. V. m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt 93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt § 60 € 94 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 15 € 95 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus, die an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichendem Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen Fahrgast 95.1 behindert § 60 €, soweit sich nicht aus Nummer 11 ein höherer Regelsatz ergibt 95.2 gefährdet § 70 €, soweit sich nicht aus Nummer 11, auch i. V. m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt 96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 5 € 96.1 - mit Gefährdung § 20 € 96.2 - mit Sachbeschädigung 30 € Personenbeförderung, Sicherungspflichten 97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 5 € 98 Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) § 98.1 bei einem Kind 30 € 98.2 bei mehreren Kindern 35 € 99 Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug § 99.1 bei einem Kind 60 € 99.2 bei mehreren Kindern 70 € 100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt § 30 € 100.1 Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt § 30 € 101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 15 € Ladung 102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können 102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern § 60 € 102.1.1 - mit Gefährdung § 75 € 102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern § 35 € 102.2.1 - mit Gefährdung § 60 € 103 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen können § 10 € 104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 60 € 105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte § 20 € 106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 25 € Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden 107 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass 107.1 seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren § 10 € 107.2 das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt § 25 € 107.3 die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren § 5 € 107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war § 20 € 107.4.1 - mit Gefährdung § 25 € 107.4.2 - mit Sachbeschädigung 35 € 108 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 80 € (109) (weggefallen) (109 a) (weggefallen) 110 Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten § 10 € Fußgänger 111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen § 5 € 112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten § 112.1 - mit Gefährdung § 5 € 112.2 - mit Sachbeschädigung 10 € Fußgängerüberweg 113 An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 80 € 114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 5 € Übermäßige Straßenbenutzung 115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt § 40 € 116 Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld ließ § 60 € Umweltschutz 117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 80 € 118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt § 100 € Sonn- und Feiertagsfahrverbot 119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 120 € 120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 570 € Inline-Skaten und Rollschuhfahren 120 a Beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht § 10 € 120 a.1 - mit Behinderung § 15 € 120 a.2 - mit Gefährdung 20 € Verkehrshindernisse 121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 10 € 122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 10 € 123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 60 € 124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 5 € Unfall 125 Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 30 € 125.1 - mit Sachbeschädigung § 35 € 126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren § 30 € Warnkleidung 127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen § 5 € Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten 128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 20 € 129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt § 70 € Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil 130 Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 5 € 130.1 - mit Gefährdung § 5 € 130.2 - mit Sachbeschädigung 10 € 131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil 131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 15 € 131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 35 € 132 Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 90 € 132.1 - mit Gefährdung § 200 € Fahrverbot 1 Monat 132.2 - mit Sachbeschädigung 240 € Fahrverbot 1 Monat 132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 200 € Fahrverbot 1 Monat 132.3.1 - mit Gefährdung § 320 € Fahrverbot 1 Monat 132.3.2 - mit Sachbeschädigung 360 € Fahrverbot 1 Monat 132 a Als Radfahrer oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 60 € 132 a.1 - mit Gefährdung § 100 € 132 a.2 - mit Sachbeschädigung § 1 Absatz 2 § 120 € 132 a.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 100 € 132 a.3.1 - mit Gefährdung § 160 € 132 a.3.2 - mit Sachbeschädigung § 1 Absatz 2 § 180 € 133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil 133.1 vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten § 70 € 133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 100 € 133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 133.3.1 behindert 100 € 133.3.2 gefährdet 150 € Blaues und gelbes Blinklicht 134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet § 20 € 135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 240 € Fahrverbot 1 Monat 135.1 - mit Gefährdung § 280 € Fahrverbot 1 Monat 135.2 - mit Sachbeschädigung 320 € Fahrverbot 1 Monat Vorschriftzeichen 136 Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt (Zeichen 201) § 80 € 136.1 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 10 € 137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr keinen Vorrang gewährt § 5 € 137.1 - mit Gefährdung § 10 € 137.2 - mit Sachbeschädigung 20 € 138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 10 € 138.1 - mit Gefährdung § 15 € 138.2 - mit Sachbeschädigung 25 € 139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 139.1 als Kfz-Führer 25 € 139.2 als Radfahrer 20 € 139.2.1 - mit Behinderung § 25 € 139.2.2 - mit Gefährdung 30 € 139.2.3 - mit Sachbeschädigung 35 € 139 a Beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 35 € 140 Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) benutzt § 15 € 140.1 - mit Behinderung § 20 € 140.2 - mit Gefährdung 25 € 140.3 - mit Sachbeschädigung 30 € 141 Vorschriftswidrig einen Gehweg (Zeichen 239), einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), einen Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241) oder den Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) befahren, dort gehalten oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 141.1 mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse 100 € 141.2 mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 55 € 141.3 mit anderen als in den Nummern 141.1 und 141.2 genannten Kraftfahrzeugen 50 € 141.4 als Radfahrer 25 € 141.4.1 - mit Behinderung § 30 € 141.4.2 - mit Gefährdung 35 € 141.4.3 - mit Sachbeschädigung 40 € 142 Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) nicht beachtet § 40 € 142 a Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 50 € 143 Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 20 € 143.1 - mit Behinderung § 25 € 143.2 - mit Gefährdung 30 € 143.3 - mit Sachbeschädigung 35 € 144 Vorschriftswidrig auf einem Gehweg (Zeichen 239), auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), auf einem Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241), im Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) oder trotz eines Verkehrsverbotes (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) geparkt § 55 € 144.1 - mit Behinderung § 70 € 144.2 länger als 3 Stunden § 70 € (145 bis 145.3) (weggefallen) 146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 15 € 146 a Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst) § 15 € 147 Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) benutzt § 15 € 147.1 - mit Behinderung § 35 € 148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 20 € 149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 25 € 150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet § 70 € 151 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet 151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 60 € 151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 70 € 152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren § 100 € 152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister 250 € Fahrverbot 1 Monat 153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 100 € 153 a Überholverbot (Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet § 70 € 154 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten § 10 € 155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 10 € 155.1 - mit Sachbeschädigung § 35 € 155.2 und dabei überholt § 30 € 155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 30 € 155.3.1 - mit Gefährdung § 35 € 156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 25 € Richtzeichen 157 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) 157.1 - Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 15 € 157.2 - Fußgängerverkehr behindert § 15 € 157.3 - Fußgängerverkehr gefährdet 60 € (158) (weggefallen) 159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 10 € 159.1 - mit Behinderung § 15 € 159.2 länger als 3 Stunden § 20 € 159.2.1 - mit Behinderung § 30 € 159 a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt § 10 € 159 a.1 - mit Gefährdung § 15 € 159 a.2 - mit Sachbeschädigung 35 € 159 b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 60 € 159 c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 159 c.1 - gehalten 20 € 159 c.2 - geparkt 25 € (160 bis 162) (weggefallen) Verkehrseinrichtungen 163 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren § 5 € Andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt § 60 € 165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient § 75 € Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis 166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt § 60 € 167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt § 10 €
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
b) Fahrerlaubnis-Verordnung | |||
Mitführen von Führerscheinen und Bescheinigungen | |||
168 | Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt | § | 10 € |
168 a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen | § | 10 € |
Einschränkung der Fahrerlaubnis | |||
169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § | 25 € |
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins | |||
170 | Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen | § | 25 € |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | |||
171 | Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert | § | 75 € |
172 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß | § | 75 € |
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung | |||
173 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat | § | 35 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
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c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung | |||
Mitführen von Fahrzeugpapieren | |||
174 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt | § 4 Absatz 5 Satz 1 § | 10 € |
Zulassung | |||
175 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 3 Absatz 1 Satz 1 § 4 Absatz 1 § | 70 € |
175 a | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § | 50 € |
176 | Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt | § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2 § | 40 € |
177 | Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt | § | 40 € |
Betriebsverbot und -beschränkungen | |||
(178) | (aufgehoben) | ||
178 a | Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet | § | 40 € |
179 | Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens | § | 10 € |
179 a | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt | § | 60 € |
179 b | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist | § | 65 € |
179 c | Fahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht und diese in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist | § | 10 € |
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis | |||
180 | Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen | § | 15 € |
180 a | Als Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen | § | 15 € |
Internetbasierte Zulassung | |||
180 b | Als Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen) angebracht | § | 40 € |
180 c | Als Halter einen Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht | § | 65 € |
180 d | Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt | § | 70 € |
180 e | Als Halter die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem anderen als den angebrachten Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet | § | 70 € |
Rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen | |||
181 | Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben | § | 10 € |
(181 a) | (weggefallen) | ||
(181 b) | (weggefallen) | ||
182 | Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § | 50 € |
183 | Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über die Fahrten mit rotem Kennzeichen verstoßen | § | 25 € |
183 a | Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt | § | 10 € |
183 b | Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt | § | 20 € |
Versicherungskennzeichen und -plaketten | |||
184 | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette | § | 10 € |
Ausländische Kraftfahrzeuge | |||
185 | Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt | § | 10 € |
185 a | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt | § | 10 € |
185 b | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt | § | 40 € |
185 c | An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt | § | 15 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | ||
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d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | |||||
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | |||||
186 | Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt | § | |||
186.1 | bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um | ||||
186.1.1 | bis zu 2 Monate | 15 € | |||
186.1.2 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | 25 € | |||
186.1.3 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | 60 € | |||
186.1.4 | mehr als 8 Monate | 75 € | |||
186.2 | bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um | ||||
186.2.1 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | 15 € | |||
186.2.2 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | 25 € | |||
186.2.3 | mehr als 8 Monate | 60 € | |||
187 | Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt | § | 15 € | ||
187 a | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet | § | 60 € | ||
Vorstehende Außenkanten | |||||
188 | Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten | § | 20 € | ||
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | |||||
189 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl | § | |||
189.1 | der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war | ||||
189.1.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 180 € | |||
189.1.2 | bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Fahrzeugen | 90 € | |||
189.2 | das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, | § | |||
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § | ||||
189.2.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern | 270 € | |||
189.2.2 | bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen | 135 € | |||
189.3 | die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | § | |||
189.3.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern | 270 € | |||
189.3.2 | bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen | 135 € | |||
189 a | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § | |||
189 a.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 270 € | |||
189 a.2 | bei anderen als in Nummer 189 a.1 genannten Fahrzeugen | 135 € | |||
189 b | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt | § | |||
189 b.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 270 € | |||
189 b.2 | bei anderen als in Nummer 189 b.1 genannten Fahrzeugen | 135 € | |||
Führung eines Fahrtenbuches | |||||
190 | Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt | § | 100 € | ||
Überprüfung mitzuführender Gegenstände | |||||
191 | Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt | § | 5 € | ||
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | |||||
192 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § | 60 € | ||
193 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § | 75 € | ||
Unterfahrschutz | |||||
194 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen | § | 25 € | ||
Kurvenlaufeigenschaften | |||||
195 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren | § | 60 € | ||
196 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren | § | 75 € | ||
Schleppen von Fahrzeugen | |||||
197 | Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen | § | 25 € | ||
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | |||||
198 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § | |||
198.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | Tabelle 3 Buchstabe a | |||
198.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | Tabelle 3 Buchstabe b | |||
199 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war | § | |||
199.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | Tabelle 3 Buchstabe a | |||
199.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | Tabelle 3 Buchstabe b | |||
(200) | (weggefallen) | ||||
Besetzung von Kraftomnibussen | |||||
201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen | § | 60 € | ||
202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren | § | 75 € | ||
Kindersitze | |||||
203 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen | ||||
203.1 | das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag | § | 25 € | ||
203.2 | die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag | § | 5 € | ||
203.3 | die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten | § | 25 € | ||
Rollstuhlplätze und Rückhaltesysteme | |||||
203 a | Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war | § | 35 € | ||
203 b | Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war | § | 35 € | ||
203 c | Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war | § | 30 € | ||
203 d | Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war | § | 30 € | ||
203 e | Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhl nutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde | § | 30 € | ||
203 f | Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde | § | 30 € | ||
Feuerlöscher in Kraftomnibussen | |||||
204 | Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen | § | 15 € | ||
205 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen | § | 20 € | ||
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen | |||||
206 | Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | ||||
206.1 | einen Kraftomnibus | § | 15 € | ||
206.2 | ein anderes Kraftfahrzeug | § | 5 € | ||
in Betrieb genommen | |||||
207 | Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | ||||
207.1 | eines Kraftomnibusses | § | 25 € | ||
207.2 | eines anderen Kraftfahrzeugs | § | 10 € | ||
angeordnet oder zugelassen | |||||
Bereifung und Laufflächen | |||||
208 | Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen | § | 15 € | ||
209 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen | § | 30 € | ||
210 | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § | 25 € | ||
211 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § | 35 € | ||
212 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § | 60 € | ||
213 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § | 75 € | ||
213 a | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4 a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3 a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen | § | 75 € | ||
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | |||||
214 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § | |||
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | § | ||||
214.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern | 180 € | |||
214.2 | bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahrzeugen | 90 € | |||
Erlöschen der Betriebserlaubnis | |||||
214 a | Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § | |||
214 a.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 180 € | |||
214 a.2 | bei anderen als in Nummer 214 a.1 genannten Fahrzeugen | 90 € | |||
214 b | Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt | § | |||
214 b.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | 180 € | |||
214 b.2 | bei anderen als in Nummer 214 b.1 genannten Fahrzeugen | 90 € | |||
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen | |||||
215 | Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen | § | 25 € | ||
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | |||||
216 | Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht | § | 5 € | ||
Stützlast | |||||
217 | Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde | § | 60 € | ||
(218) | (weggefallen) | ||||
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage | |||||
219 | Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen | § | 20 € | ||
220 | Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt | § | 10 € | ||
Lichttechnische Einrichtungen | |||||
221 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen | ||||
221.1 | unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen | § | 5 € | ||
221.2 | unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen | § | 20 € | ||
222 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über | ||||
222.1 | Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht | § | 15 € | ||
222.2 | Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler | § | 15 € | ||
222.3 | seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten | § | 15 € | ||
222.4 | zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten | § | 15 € | ||
222.5 | Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler | § | 15 € | ||
222.6 | Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage | § | 15 € | ||
222.7 | Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen | § | 15 € | ||
Arztschild | |||||
222 a | Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt | § | 10 € | ||
Geschwindigkeitsbegrenzer | |||||
223 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt | § | 100 € | ||
224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde | § | 150 € | ||
225 | Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung | ||||
225.1 | nicht mehr als ein Monat | § | 25 € | ||
225.2 | mehr als ein Monat | § | 40 € | ||
vergangen ist | |||||
226 | Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt | § | 10 € | ||
(227) | (weggefallen) | ||||
(228) | (weggefallen) | ||||
Einrichtungen an Fahrrädern | |||||
229 | Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen | § | 15 € | ||
230 | Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen | § | 20 € | ||
Ausnahmen | |||||
231 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt | § | 10 € | ||
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen | |||||
232 | Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen | § | 15 € | ||
233 | Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen | § | 70 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | ||
---|---|---|---|---|---|
e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) | |||||
Betriebsbeschränkungen | |||||
234 | Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § | 70 € | ||
234 a | Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen | § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer | 70 € | ||
235 | Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § | 40 € | ||
235 a | Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungsplakette angeordnet oder zugelassen | § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer | 40 € | ||
236 | Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 § | 30 € | ||
236 a | Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen | § 2 Absatz 4 § | 30 € | ||
237 | Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b § | 20 € | ||
237 a | Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § | 15 € | ||
237 b | Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheitsanforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d § | 25 € | ||
Verhaltensrechtliche Anforderungen | |||||
238 | Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren | § | 15 € | ||
238.1 | - | mit Behinderung | § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 5 § 1 Absatz 2 StVO §49 Absatz 1 Nummer 1 StVO | 20 € | |
238.2 | - | mit Gefährdung | 25 € | ||
238.3 | - | mit Sachbeschädigung | 30 € | ||
238 a | Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren | § | 15 € | ||
238 a.1 | - | mit Behinderung | § 11 Absatz 1 § 14 Nummer 6 § 1 Absatz 2 StVO §49 Absatz 1 Nummer 1 StVO | 20 € | |
238 a.2 | - | mit Gefährdung | 25 € | ||
238 a.3 | - | mit Sachbeschädigung | 30 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | Ferienreise-Verordnung | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
f) Ferienreise-Verordnung | |||
239 | Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt | § 1 § 5 Nummer 1 | 60 € |
240 | Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen | § 1 § 5 Nummer 1 | 150 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrsgesetz (StVG) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | |
---|---|---|---|---|
B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24 a, 24 c StVG | ||||
0,5-Promille-Grenze | ||||
241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | § | 500 € Fahrverbot 1 Monat | |
241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24 a StVG, § 316 oder § 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister | 1 000 € Fahrverbot 3 Monate | ||
241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24 a StVG, § 316 oder § 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister | 1 500 € Fahrverbot 3 Monate | ||
Berauschende Mittel | ||||
242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt | § | 500 € Fahrverbot 1 Monat | |
242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24 a StVG, § 316 oder § 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister | 1 000 € Fahrverbot 3 Monate | ||
242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24 a StVG, § 316 oder § 315 c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister | 1 500 € Fahrverbot 3 Monate | ||
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen | ||||
243 | In der Probezeit nach § 2 a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten | § | 250 € |
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG | |||
a) Straßenverkehrs-Ordnung | |||
Bahnübergänge | |||
244 | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | § | 700 € Fahrverbot 3 Monate |
245 | Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | § | 350 € |
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden | |||
246 | Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt | § | |
246.1 | beim Führen eines Fahrzeugs | 100 € | |
246.2 | - mit Gefährdung | § | 150 € Fahrverbot 1 Monat |
246.3 | - mit Sachbeschädigung | 200 € Fahrverbot 1 Monat | |
246.4 | beim Radfahren | § | 55 € |
247 | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt | § | 75 € |
247 a | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt oder verhüllt | § | 60 € |
(248) | (weggefallen) | ||
(249) | (weggefallen) | ||
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid | |||
250 | Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt | § | 10 € |
Verkehrseinrichtungen zum Schutz der Infrastruktur | |||
250 a | Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § | § | 500 € Fahrverbot 2 Monate |
b) Fahrerlaubnis-Verordnung | |||
Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen | |||
251 | Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt | § 4 Absatz 2 Satz 2, 3 § 5 Absatz 4 Satz 2, 3 § | 10 € |
251 a | Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt | § | 70 € |
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung | |||
Aushändigen von Fahrzeugpapieren | |||
252 | Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht wie vorgeschrieben ausgelegt | § 4 Absatz 5 Satz 1 § | 10 € |
253 | Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet | § 5 Absatz 1 § | 70 € |
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | |||
Erlöschen der Betriebserlaubnis | |||
253 a | Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen | § | |
253 a.1 | - als Hersteller oder Importeur | 800 € | |
253 a.2 | - als Gewerbetreibender | 400 € | |
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | |||
254 | Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen | § | 50 € |
Ausnahmen | |||
255 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt | § | 10 € |