Antrag auf Verfahrenseinstellung gegenüber der Bußgeldbehörde bei fahrlässiger Rauschmittelfahrt wegen fehlender Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung

 

 

 

Bußgeldbehörde ...

(Anschrift)

In der Ordnungswidrigkeitssache

gegen ...

wegen ...

Az.       ...

beantrage

ich namens und in Vollmacht des Betroffenen

das Verfahren einzustellen.

Zur

Begründung

führe ich wie folgt aus:

I.

Am ..., einem Montag, gegen ca. 05:00 Uhr wurde mein Mandant auf dem Weg zur Arbeit als Kraftfahrzeugführer einer Verkehrskontrolle unterzogen. Eine anschließend durchgeführte Blutprobe ergab einen Wert von 1,2 ng/ml THC.

II.

Meinem Mandanten kann vorliegend kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.

Nach § 24a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu §  24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Zwar ist obergerichtlich geklärt, dass das Tatbestandsmerkmal "unter der Wirkung" keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erfordert und bereits anzunehmen ist, wenn - wie hier - eine THC-Konzentration von über 1 ng/ml im Blut nachgewiesen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03). Diese Annahme bezieht sich aber nur auf den objektiven Tatbestand und kann auf den subjektiven Tatbestand nicht einfach übertragen werden.

Denn die Fahrlässigkeit muss sich neben dem Konsumvorgang auch auf die fortbestehende Wirksamkeit des Rauschmittels im Tatzeitpunkt beziehen, was vorliegend nicht gegeben ist.