14.1.0 Allgemeines

Autor: Endler

Begriff

A14.1

Bei der Strafzumessung werden die Rechtsfolgen für die angeklagte Tat durch Konkretisierung der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes bestimmt.1)

Die Rechtsfolgen ergeben sich aus einer vom Gericht vorgenommenen Bewertung prozessordnungsgemäß festgestellter Tatsachen, ausgehend von der Schuld des Täters, die Grundlage für die Strafzumessung ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB, sog. Grundlagenformel). Ermittelt wird die Schuld des Täters aus einer Gesamtschau des Tatgeschehens, der Tatumstände im weitesten Sinne und der Täterpersönlichkeit.2)

Vorgehen in drei Schritten (Spielraumtheorie)

A14.2

Die vom BGH3)

vertretene sogenannte Spielraumtheorie besagt, dass sich aus dem Schuldmaß ein konkreter Schuldrahmen finden lässt, der den gesetzlichen Strafrahmen konkretisiert. Der Tatrichter habe innerhalb dieses Rahmens (des "Spielraums") die schuldangemessene Strafe für die konkrete Tat zuzuweisen und hierbei die anerkannten Strafzwecke zu berücksichtigen.4) Wie der konkrete Fall einzuordnen sei, bestimme sich nach dem Durchschnittsfall.5)

Nach der Spielraumtheorie ist bei der Strafzumessung in drei Schritten vorzugehen:

Schritt 1: Ermittlung des gesetzlichen StrafrahmensErmittlung des Grundtatbestands, Prüfung von Qualifizierungen, Privilegierungen und Strafrahmenverschiebungen