14.1.2 Allgemeines zur Strafzumessung bei Straßenverkehrsdelikten

Autor: Endler

A14.25

Für die Strafzumessung bei Straßenverkehrsdelikten gelten keine Besonderheiten, sie folgt den oben dargestellten Grundsätzen. Kommt ein Freispruch des Mandanten nach Lage der Dinge nicht in Betracht, und scheidet auch eine Einstellung des Verfahrens aus, so besteht die Aufgabe der Verteidigung auch hier darin, den Blick des Gerichts auf alle in Betracht kommenden Strafmilderungsgründe zu lenken und bestehende Strafschärfungsgründe nach Möglichkeit abzumildern. Dies setzt solide Kenntnisse der besonderen Strafzumessungsgesichtspunkte bei Verkehrsdelikten voraus. Darauf kommt es umso mehr an, als dem Mandanten hier über die auch ansonsten zu befürchtenden Rechtsfolgen hinaus auch noch weitere einschneidende Maßnahmen drohen können, insbesondere den Führerschein und/oder die Fahrerlaubnis betreffend (vgl. Kapitel A7 und A8; Kapitel C3).