2.1.7 Eintritt des Versicherungsfalls

Autor: Lehnhardt

B2.11

Der Rechtsschutzversicherer hat Deckungsschutz grundsätzlich nur für Versicherungsfälle zu gewähren, die nach dem Beginn des Versicherungsschutzes (Vertragsbeginn zzgl. einer etwaigen Wartezeit) liegen. Versicherungsschutz besteht nicht für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertrags eintreten. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Versicherungsfall dem Mandanten erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags bekannt wird, gleichwohl in versicherter Zeit eingetreten ist. Hier ist die Regelung nach § 4 Abs. 3b ARB zu beachten, wonach ein solcher Fall noch binnen drei Jahren nach Ende des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden kann und muss. Erfolgt die Anmeldung eines in versicherter Zeit liegenden Falls später, kann der Versicherer im Einzelfall leistungsfrei sein, dem Versicherungsnehmer steht hierbei jedoch grundsätzlich der Entschuldigungsbeweis zu. Dem Versicherungsnehmer steht also der Nachweis zu, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.3)

2.1.7.1 Versicherungsfall im Strafrechtsschutz

B2.12

Die Versicherungsbedingungen gewähren einen Anspruch auf Rechtsschutz grundsätzlich erst nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (Versicherungsfall). Dies gilt mit der Maßgabe, dass eventuell nach Vertragsabschluss je nach Leistungsart eine Wartezeit von üblicherweise drei Monaten einzuhalten ist.