2.1.1 Praktische Relevanz für den Verteidiger und den Mandanten

Autor: Lehnhardt

B2.1

In Verkehrsstrafsachen entstehen grundsätzlich für die Verteidigung des Mandanten Gebührenansprüche des verteidigenden Rechtsanwalts nach Teil 4 Strafsachen des Vergütungsgesetzes für Rechtsanwälte (RVG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine gem. § 49b BRAO bzw. § 3a RVG wirksame Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat.

Die Gebühren nach Teil 4 Strafsachen des RVG sind sogenannte Betragsrahmengebühren, so dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungskriterien des § 14 RVG der Verteidiger innerhalb dieses Rahmens seine Gebühren nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien bestimmt und abrechnet.

Je nach Verfahrensstand und Verfahrenslauf entstehen hierbei zu Lasten des Mandanten selbstverständlich erhebliche Aufwendungen der Vergütung, auch bei Anwendung des RVG und unabhängig von etwaigen Vergütungsvereinbarungen.

Für den Mandanten ist daher die Frage von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, ob und inwieweit die oftmals vorhandene Rechtsschutzversicherung diese Kosten abdeckt.

Für den Verteidiger ergibt sich die Relevanz selbstverständlich daraus, dass er bei entsprechender Deckung durch einen Rechtsschutzversicherer hiermit einen solventen Ansprechpartner hat, mit dem die Vergütung und insbesondere die Vergütungsansprüche abgewickelt werden können.