Autoren: Flocken/Günther |
Kurzüberblick
Der Betroffene handelt fahrlässig i.S.v. § 24a Abs. 2 und 3 StVG, wenn er ein in der Anlage aufgeführtes berauschendes Mittel zu sich nimmt und ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er nach seinen persönlichen Fähigkeiten hätte erkennen können und müssen, dass er dabei noch unter der Wirkung der entsprechenden Substanz steht.5) |
An der für den Fahrlässigkeitsvorwurf erforderlichen Erkennbarkeit kann es mangeln, wenn zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt ein längerer Zeitraum (ab ca. 24 Stunden) liegt.6) |
Sachverhalt
Der Mandant bittet um Beratung und legt einen Bußgeldbescheid vor. In diesem wird gegen ihn wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG - fahrlässiges Führen eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) - eine Geldbuße i.H.v. 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist dem Mandanten vor einer Woche zugestellt worden.
Der Mandant führt hierzu Folgendes aus:
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