VGH Hessen - Beschluss vom 19.02.2024
9 A 2649/20.Z
Normen:
LuftSiG § 7 Abs. 1a; PflVG § 6; FZV § 25;
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 29.09.2020
VG Wiesbaden, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1380/19

Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit; Strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers

VGH Hessen, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 9 A 2649/20.Z

DRsp Nr. 2024/5433

Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit; Strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

LuftSiG § 7 Abs. 1a; PflVG § 6; FZV § 25;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.