2.1.5 Formen des Versicherungsschutzes

Autor: Lehnhardt

B2.5

Zur Überprüfung des Umfangs des Versicherungsschutzes ist zunächst der Versicherungsschein (Police) heranzuziehen. Im Versicherungsschein ist die in dem betreffenden Vertrag und Tarif vereinbarte Form des Versicherungsschutzes vorgegeben, und zwar unter Benennung des entsprechenden Paragraphen der ARB. Die einzelnen Versicherungsformen bestimmen zunächst, welcher Personenkreis überhaupt in den Versicherungsschutz einbezogen ist, ferner sind die sogenannten Leistungsarten bestimmt. In den einzelnen Formen des Versicherungsschutzes befinden sich auch bereits Erweiterungen oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes.

Übliche Versicherungsarten sind beispielsweise § 21 ARB Verkehrsrechtsschutz, der Fahrerrechtsschutz nach § 22 ARB sowie, insbesondere für Familien oft mit entsprechender Kombination gewählt, § 26 Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige.

2.1.5.1 Verkehrsrechtsschutz, § 21 ARB

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