2.2.2 Rücksichtslosigkeit und Sache von bedeutendem Wert

Autor: Schladt

Kurzüberblick

A2.68

Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv besonders schwer, also typischerweise besonders gefährlich, gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt, wobei der eingetretene Verletzungserfolg nicht notwendigerweise ein Zeichen einer groben Verkehrswidrigkeit ist.4)

Rücksichtslos handelt ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht zur möglichsten Rücksichtnahme bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit).

Sachverhalt

Frau D kommt in die Kanzlei von Rechtsanwältin C und übergibt einen Beschluss des Amtsgerichts, in welchem Frau D die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. In dem Beschluss heißt es: