Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 3. September 1998 wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen ,,§§ 1 Abs. 2, 49 StVO " (gemeint ist, wie die Gründe ergeben: §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 280 DM verurteilt und ihm nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Mit seiner nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässigen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene - nach dem Inhalt seines Vorbringens beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Senat beabsichtigt, das Verfahren einzustellen, weil die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Zuwiderhandlung durch Verjährung ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
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