2.1.6 Leistungsarten

Autor: Lehnhardt

2.1.6.1 Strafrechtsschutz

B2.9

Nach Prüfung der entsprechenden Form des Versicherungsschutzes ergibt sich, ob Gegenstand des Vertrags die Leistungsart des Strafrechtsschutzes ist, geregelt in § 2i ARB.

Hiernach umfasst der Versicherungsschutz die Verteidigung wegen des Vorwurfs zum einen wegen eines verkehrsrechtlichen Vergehens (§ 2i aa) ARB. Wird jedoch im Ergebnis, d.h. abschließend rechtskräftig, festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, so ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.

An dieser Stelle ist die Systematik des Versicherungsschutzes zu beachten. Die entsprechende Leistungsart ist insoweit zunächst beschränkt auf die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Es gilt die gesetzliche Definition gem. § 12 Abs. 2 StGB, wonach Vergehen rechtswidrige Taten sind, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Im Gegenzug dazu sind Verbrechen gem. § 12 Abs. 1 StGB die rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.