Ausnahmen nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO

 

 

 

Amtsgericht ...

(Anschrift)

Strafsache

gegen  ...

wegen ...

Az.       ...

Namens und in Vollmacht meines Mandanten

beantrage

ich,

bezugnehmend auf den Beschluss des Amtsgerichts ...vom (Datum) die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO dergestalt zu beschränken, dass von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Führerscheinklasse T ausgenommen wird.

Begründung:

Mit Beschluss des Amtsgerichts ...vom (Datum) wurde Herrn J. die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Herr J. ist Landwirt, und es liegen besondere Umstände vor, welche geeignet sind, den Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu gefährden. Grundsätzlich sieht § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO die Möglichkeit vor, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen aus der vorläufigen Entziehung auszunehmen. Dies ist dann gegeben, wenn die besonderen Umstände den Schluss zulassen, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht gegeben ist, wenn der zum Führen von Kraftfahrzeugen an sich ungeeignete Kraftfahrer nur bestimmte Fahrzeuge benutzt.