E-Scooter-Problematik als Spezialfall

 

 

 

Amtsgericht ...

(Anschrift)

Strafsache

gegen  ...

wegen ...

Az.       ...

Namens und in Vollmacht meines Mandanten wird nach Aktenlage höchst vorsorglich

beantragt,

dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung gem. § 111a StPO nicht stattzugeben und den beschlagnahmten Führerschein des Herrn E an diesen herauszugeben.

Weiter wird für den Fall der Anordnung nach § 111a StPO bereits jetzt mitgeteilt, dass

Beschwerde

eingelegt und

beantragt

werden wird, dass bis zur Entscheidung über eine Beschwerde, die Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2 StPO anzuordnen ist.

Sollte das Gericht dennoch den Beschluss, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, erlassen, wird ebenfalls höchst vorsorglich darauf hingewiesen, diesen ebenfalls an den Verteidiger zuzustellen.

Begründung:

Mit Schriftsatz der Staatsanwaltschaft ...vom ...wurde beim hiesigen Amtsgericht ...beantragt, Herrn E vorläufig die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO zu entziehen, weil dieser mit seinem E-Scooter alkoholisiert auf dem Gehweg gefahren sei. Es soll sich dabei nach Aktenlage eine Blutalkoholkonzentration von 1,13 ‰ ergeben haben. Aufgrund dieses Promillewerts sei Herr E fahruntüchtig gewesen, und es bestünde die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diesem in einem späteren Verfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird.