2.2.3 Sache von bedeutendem Wert

Autor: Schladt

Kurzüberblick

A2.70

Die Wertgrenze, wann ein Schaden als bedeutend einzustufen ist, liegt bei 750 €.5)

Die drohende Schadenshöhe bemisst sich nach der zu messenden Wertminderung, welche z.B. anhand der Reparaturkosten ermittelt werden kann, wobei die Höhe des bedeutenden Werts für Sachwert und Schadenshöhe einheitlich zu bestimmen ist.6)

Sachverhalt

Herr S fährt nach mehreren Gläsern Sekt mit dem Fahrrad nach Hause. Aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung kann er das Fahrrad nicht mehr gerade steuern und prallt gegen das am Straßenrand parkende Fahrrad des Zeugen Z. Als S sich den Schaden ansieht, stellt er fest, dass das Fahrrad eine seitliche Abweichung der Spur eines Rads aus seiner Ebene an einer oder mehreren Stellen aufweist und der Rahmen verbogen ist. Der Vorgang wird durch die Polizei aufgenommen, der Blutalkoholwert des S beträgt 1,2 ‰. Der Wert des Fahrrads nach den Akten soll 1.250 € betragen, der Schaden gemessen am Reparaturwert 800 €. Zu Hause erzählt S die Geschehnisse seiner Frau F. Diese teilt mit, dass sie das Fahrrad kenne. Dieses stünde schon länger dort, und sie wisse sicher, dass es schon vorher einen "Achter" gehabt habe und ihrer Erinnerung nach der Rahmen bereits vorher verbogen gewesen sei.

Was wird R nach Akteneinsicht in seiner Stellungnahme angeben?

Lösung

A2.71