2.1.2 Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer

Autor: Lehnhardt

B2.2

Grundsätzlich ist es nicht Teil des Mandats der Verteidigung in einer Verkehrsstrafsache, die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen. Es kann dem Mandanten überlassen werden, den notwendigen Sachverhalt dem Rechtsschutzversicherer zu schildern, entsprechende Unterlagen dort einzureichen und anschließend eine Kostenbestätigung dem Anwalt zur Verfügung zu stellen.

Gleichwohl ist in der Praxis festzustellen, dass Mandanten die notwendige Korrespondenz nicht ausreichend, zögerlich oder unvollständig führen und dies letztlich dazu führen kann, dass die Vergütungsansprüche des Anwalts nicht ausreichend oder ausreichend schnell abgesichert sind.

Führt der Rechtsanwalt deshalb die Korrespondenz zur Einholung der Deckungszusage mit dem Rechtsschutzversicherer selbst, so stellt sich regelmäßig die Frage nach der Vergütung. Grundsätzlich ist die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, die selbst nicht Gegenstand des Rechtsschutzversicherungsvertrags ist. Die damit verbundenen Kosten, regelmäßig eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, ggf. zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG aus einem Gegenstandswert der voraussichtlichen Kosten der Verteidigung, können daher dem Mandanten in Rechnung gestellt werden.

Hinweis