14.1.3 Strafzumessung bei einzelnen Straßenverkehrsdelikten

Autor: Endler

A14.26

Straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern wird überwiegend als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Verstöße, die der Gesetzgeber als besonders gravierend erachtet hat, sind hingegen Straftaten. Bedingt durch die große Anzahl von Verkehrsteilnehmern sind Straßenverkehrsdelikte daher Massenkriminalität.50)

Um auf eine gewisse Gleichförmigkeit bei der Ahndung hinzuwirken und die Ermittlung der konkret zu verhängenden Strafe in derart häufig vorkommenden Fällen zu erleichtern, verfügen die meisten größeren Staatsanwaltschaften über informelle interne Richtlinien ("Straflisten"), in denen die für Regelfälle üblicherweise zu verhängenden Strafen festgehalten sind. Die Antragspraxis zumindest der örtlichen Staatsanwaltschaft sollte dem Verteidiger bekannt sein, denn dies ermöglicht auch eine Prognose, in welchem Rahmen die Strafzumessung zugunsten des Mandanten beeinflusst werden kann, falls eine Verurteilung zu erwarten ist. Wer bei auswärtigen Gerichten verteidigt, tut gut daran, sich mit ortsansässigen Kollegen kurz zu schließen, um die örtlichen "Tarife" zu erfahren.

14.1.3.1 Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

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