2.1.3 Vertragliche Grundlagen (Rechtsschutzversicherungsvertrag)

Autor: Lehnhardt

B2.3

Praxistipp

Übernimmt der Verteidiger die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer, so empfiehlt es sich dringlich, sich von dem Mandanten nicht nur die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsscheinnummer benennen zu lassen. Es ist anzuempfehlen, sich den Versicherungsschein sowie auch die dazugehörigen allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) aushändigen zu lassen und diese zu sichten.

Dies ist erforderlich, um den Umfang des Versicherungsschutzes individuell prüfen zu können. Zwar ähneln sich die maßgeblichen, auch den nachführenden Ausführungen zugrunde gelegten Bedingungen der einzelnen Versicherer erheblich, eine überwiegende Zahl von Klauseln wird sogar inhaltsgleich verwendet. Gleichwohl ist der Umfang und die Auslegung des Versicherungsschutzes individuell vom vereinbarten und im Versicherungsschein abzulesenden Tarif zu entnehmen, mehr noch von den jeweils nur für den Vertrag geltenden ARB.

Die Sichtung der ARB ist auch deshalb erforderlich, da der Inhalt dieser Bedingungen wiederum davon abhängt, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und ob während der Vertragslaufzeit der Versicherer rechtmäßig das Bedingungswerk abgeändert hat. Es empfiehlt sich daher gerade bei älteren Versicherungsverträgen bei dem Mandanten nachzufragen, ob er entsprechende Änderungsmitteilungen im Verlauf des Versicherungsvertrags erhalten hat.