14.1.1 Rechtsfolgen bei Straßenverkehrsdelikten

Autor: Endler

A14.3

Kommt es nicht zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, so steht für die mögliche staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Reaktion auf ein Straßenverkehrsdelikt ein breites Instrumentarium zur Verfügung.

14.1.1.1 Verfahrensbeendigung ohne Urteil

14.1.1.1.1 Einstellung nach §§ 153, 153a StPO

Einstellung wegen geringer Schuld, § 153 StPO

A14.4

Nach § 153 StPO kann das Verfahren von der Staatsanwaltschaft (grundsätzlich mit Zustimmung des Gerichts) wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Zum Begriff des Vergehens siehe § 12 Abs. 2 StGB. § 153 StPO setzt eine hypothetische Schuldbeurteilung voraus. Danach ist von geringer Schuld auszugehen, wenn die Schuld deutlich geringer ist als bei vergleichbaren Fällen.7)

Ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse darf weder aus spezial-, noch aus generalspräventiven Gründen vorliegen.8)

In Verkehrsstrafsachen neigen Staatsanwaltschaften und Gerichte nur selten zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO. Häufiger wird nach § 153a StPO verfahren.

Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO

A14.5